Allgemein Organisation und Personal
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Bewertung und Eingruppierung von Kassenverwalterinnen und Kassenverwaltern in Niedersachsen

Seit einigen Jahren hört man es von den kommunalen Arbeitgeberverbänden in Auskünften gegenüber den Kommunen immer wieder:

Das Personal der kommunalen Kassen würde nicht nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des TVÖD zu bewerten sein, vielmehr gelten für sie  der Teil B Abschnitt XIII der Anlage 1 zur TVöD Entgeltordnung „Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen“ als besondere Tätigkeitsmerkmale.

Diese Rechtsauffassung entspricht rechtlich nicht dem aktuellen Stand. Dies haben wir bereits in zahlreichen Stellenbewertungsprojekten gegenüber unseren Kunden zum Ausdruck gebracht. Die kommunalen Arbeitgeberverbände halten allerdings vielerorts an ihrer Auffassung fest.

Hier nun ein weiterer Klärungsversuch des Landesvorsitzenden Niedersachsens des Fachverbandes der
Kommunalkassenverwalter an den KAV Niedersachsen, der ebenfalls die herrschende Meinung vertritt, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des TVÖD gelten:

https://ni.kassenverwalter.de/2019/12/27/bewertung-und-eingruppierung-von-kassenverwalterinnen-und-kassenverwaltern-in-niedersachsen/

Und hier eine weitere eindeutige Klarstellung des Bundesvorsitzendenden des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter e. V. Dietmar Liese:

https://kassenverwalter.de/2018/11/25/der-bundesvorsitzende-dietmar-liese-im-gespraech-november-2018/