Allgemein Finanzen und Steuern
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Wird der Optionszeitraum zur Einführung von §2b UStG doch noch einmal verlängert?

Es schien relativ klar: Die Optionsfrist hat keine guten Chancen auf Verlängerung.

Doch nun dies:

Der Deutsche Städtetag (DST) berichtet nunmehr, dass in einem Ende Januar 2020 stattgefundenen Gespräch das BMF der EU Kommission mitgeteilt hat, dass die Umsetzung des § 2b UStG für die Bundesländer und die Kommunen aufgrund der Komplexität bis zum Jahresende nicht möglich und daher eine Verlängerung der Übergangsregelung um zwei Jahre notwendig
sei.

Auf die Frage, ob es auf Seiten der EU-Kommission EU-rechtliche Bedenken gegen die Verlängerung der bisher geltenden Übergangsfrist gebe, wies die EU-Kommission darauf hin, dass hierbei die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von entscheidender Bedeutung
sei. Man sei daher auf Seiten der EU-Kommission offen für eine Verlängerung der bisher geltenden Regelungen. Eine Prüfung der Auswirkungen auf den Wettbewerb müsse aber in jedem Fall erfolgen.

Vor dem Hintergrund dieser Rückmeldung der EU-Kommission habe das Bundesfinanzministerium in einem Gespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden am 19. Februar 2020 angekündigt, dass das Bundesfinanzministerium eine Gesetzesänderung mit dem Ziel der Verlängerung des Optionszeitraums um zwei weitere Jahre auf den Weg bringen wird. Zudem hat auch die SPD-Bundestagsfraktion bereits angekündigt, ein Gesetzgebungsverfahren für eine entsprechende Verlängerung des bestehenden Optionszeitraums zu unterstützen.

Die Wahrscheinlichkeit für eine Verlängerung des Optionszeitraums ist damit stark gestiegen.

Quelle:

Verlängerung Optionszeitraum 2b Sächs. SGA