Allgemein Finanzen und Steuern
Voraussichtliche Lesezeit: 2 Minuten

BMF Schreiben v. 15.1.2020 zu § 2b UStG: Die Finanzverwaltung bleibt konsequent

Die Spitzenverbände versuchen die Finanzverwaltung dahingehend zu überzeugen, dass § 2b UStG „wohlwollend“ ausgelegt wird.

So in diesem Beispiel bezogen auf die Umsatzbesteuerung der Leistungsaustausche zwischen einer öffentliche-rechtlichen Körperschaft (hier: AöR) und ihrer Trägerkommune.

Die Besteuerung der Leistungsbeziehungen zwischen Trägerkommune und öffentlicher Tochterkörperschaft stelle einen Eingriff in die Organisationsfreiheit der Kommune dar. Wenn die Kommune die Leistung selbst durchführen würde, käme eine Besteuerung nicht in Betracht. Bei einer Entscheidung die Leistung auf eine „Tochter“ zu übertragen, dürfe sie nicht schlechter gestellt werden.

Die Finanzverwaltung bleibt jedoch konsequent und argumentiert wie folgt:

Die Übernahme oder die Übertragung einer Aufgabe oder eines Aufgabenbündels von / an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt stellt einen Leistungsaustausch dar, der nicht entgegen dem Willen des Gesetzgebers pauschal der Umsatzbesteuerung entzogen werden kann. (…) Die Anwendung des § 2b UStG mag zu einer steuerlichen Belastung der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts führen, doch lässt sich daraus aus Sicht des BMF kein unver-hältnismäßiger Eingriff in die Organisationsfreiheit von Städten, Kreisen und Gemeinden her-leiten. Die Tatsache, dass eine Ausnahme von einer allgemein gültigen Regel auf eine bestimmte Konstellation keine ständige Anwendung findet, sondern eine Einzelfallprüfung vorgenommen wird, ob im konkreten Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2b UStG für eine Nichtsteuerbarkeit vorliegen, kann nicht zu einer unverhältnismäßigen Beein-trächtigung führen.“

Hier das BMF Schreiben:

Anlage 01_00087 – BMF-Schreiben vom 15.1.2020

Sie benötigen einen verlässlichen strategischen und operativen Partner bei der Umstellung?

Wir bringen seit 2017 Erfahrung aus zahlreichen Kommunen in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen und Nordrhein-Westfalen im Rahmen der §2b Umstellung mit. Zusammen mit der Steuerberatungsgesellschaft Dröge & Paul PartGmbB aus Niedersachsen haben wir ein umfangreiches Beratungsangebot aufgebaut. Unsere Kooperation vereint steuerliches Beratungsgeschick und vertiefte Kenntnisse in der kommunalen Aufgaben- und Leistungspalette.

Häufig nachgefragte Leistungen, in denen wir zahlreiche Erfahrungen mitbringen, sind:

  • Umstellungsberatung (flächendeckende oder punktuelle Leistungsanalyse zu § 2b UStG)
  • Einrichtung eines Tax Compliance Management-Systems (TCMS)
  • Schulung von Führungs- oder Buchhaltungskräften

Und hier eine kleine Umfrage zur Einführung von § 2b UStG in Ihrer Kommune (darf auch gerne von anderen JPöR ausgefüllt werden, Dauer 3 Minuten):

Über folgenden Link gelangen Sie unkompliziert zur Umfrage:

https://www.surveymonkey.de/r/S3BMRW9

2 Kommentare Neues Kommentar hinzufügen

  1. Ulrich Zimmer sagt:

    Hallo,
    ich glaube, wir müssen zwischen BMF-Schreiben und Schreiben des BMF unterscheiden.
    Dieses Schreiben ist ein Antwortschreiben an Verbände auf deren Anfrage und wird vermutlich nicht Teil des UStAE.
    BMF-Schreiben im eigentlichen Sinne werden sehr wohl Teil des UStAE.

    Gleichwohl bleibt es eine wichtige Aussage, die man nicht ignorieren sollte. Das BMF meint sein Schreiben vom 16.12.16 ernst.

    Grüße
    Ulrich Zimmer

Kommentare sind geschlossen.