Allgemein Finanzen und Steuern
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Löst die Privatisierung bei Anschluss- und Benutzungszwang künftig die Umsatzsteuerpflicht aus?

In den letzten Tagen und Wochen überschlagen sich die Ereignisse. Die Finanzverwaltung und die kommunalen Spitzenverbände liefern sich einen regen Austausch.

Erst vor einigen Tagen gab es die nachfolgende Aussage zur Anwendung des §2b UStG in Bezug auf Leistungen unter Anschluss- und Benutzungszwang:

„Als Ergebnis steht (…) fest, dass auch in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs, d. h. bei einem gegebenen öffentlich-rechtlichen Handlungsrahmen, die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung, z. B. In Form der Erhebung privatrechtlicher Entgelte, dazu führt, das §2b UStG nicht angewandt werden kann.“

Es ist hieraus ersichtlich, dass lediglich in den Fällen der Erhebung eines privatrechtlichen Entgelts die Ausübung öffentlicher Gewalt nicht vorliegt. Dies gilt auch im Falle der eigenen Ausübung der Leistung durch die Kommune, falls keine Gebührensatzung vorliegt.

In der Praxis haben viele Kommunen (aus unserer Erfahrung die meisten) die Leistung selbst zwar „outgesourct“, jedoch wird die Abrechnung der Leistungen über eine eigene Gebührensatzung durchgeführt. Damit liegt in diesen Fällen sehr wohl die Ausübung öffentlicher Gewalt vor. Lediglich in den Fällen wo die Leistung und die Abrechnung privat ausgestaltet ist, kommt § 2b UStG nicht zur Anwendung.

Hier der Schriftverkehr und einige Dokumente zu diesem Thema:

NLT-RS 01306_2019 – Anwendungsfragen zu § 2b UStG –

Anlage 01_01306 – BMF-Schreiben vom 29.11.2019

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