Allgemein Digitalisierung
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OZG 2.0 – Regierung legt Gesetzesentwurf vor

Mit dem Inkrafttreten des Onlinezugangsgesetz (OZG) im Jahr 2017 wurde ein ambitionierter Startschuss zur Digitalisierung der Verwaltung abgegeben. Das OZG sieht für den Bund und die Länder vor, Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten (§ 3 Abs. 1 OZG).

Das Deutschland in fast jedem internationalen Ranking bezüglich der Verwaltungsdigitalisierung im hinteren Mittelfeld landet, offenbart die Notwendigkeit einer digitalen Verwaltung. Insbesondere in Krisenzeiten wie der Flüchtlings- oder Coronakrise erleichtert die digitale Verwaltung das Handeln des Staates und der Kommunen. Mit diesen Erkenntnisens wuchs auch das Problembewusstsein, welches die Gesetzgeber zu Gesetzen wie das OZG, das E-Government-Gesetz oder das Nds. Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) veranlasste.

Dennoch konnte das OZG diesen Erkenntnisgewinnen keine Abhilfe schaffen. So konstatiert der Nationale Normenkontrollrat (NKR) in seinem Jahresbericht 2022, dass gegen Ende 2022 von den bisher ursprünglich 575 ermittelten Onlineleistungen erst 33 in der Mehrheit der Bundesländer angeboten werden. Bei 29 der Leistungen handelt es sich um reine Bundesleistungen.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) erklärt auf seiner Internetseite:
„Schon bei Inkrafttreten des Onlinezugangsgesetzes […] war klar, dass die Verwaltung Ende 2022 nicht ‚fertig digitalisiert‘ sein wird, sondern die Verwaltungsdigitalisierung eine Daueraufgabe darstellt“ (OZG-Umsetzung – Onlinezugangsgesetz – OZG-Änderungsgesetz, eingesehen am 02.06.2023).

Da die Zielsetzung des OZG Ende 2022 auslief, wuchs die Erwartung über eine Novellierung des OZG. Am 24. Mai 2023 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung des OZG (OZG 2.0) und E-Government-Gesetz (EGovG) beschlossen, mit dem die weitere Digitalisierung der Verwaltung vorangetrieben werden soll.

Wesentlichen Änderungen des Gesetzesentwurfs

Einige Aspekte sind hier zusammengefasst:

  • Streichung der Umsetzungsfrist und Einführung eines Monitorings (§ 12 OZG-neu)
  • Bereitstellung von Basisdiensten durch den Bund und Ersetzung landeseigener Dienste (§§ 3 und 13 OZG-neu)
  • Zentrale digitale Veröffentlichung relevanter Standards und Schnittstellen (§ 3b OZG-neu)
  • Regelung des Once-Only-Prinzips (§ 5 EGovG-neu)

Die Stellungnahme des NKR

Im bisherigen Ansatz des OZG wurde für die Softwareentwicklung die Strategie „Einer-für-Alle“ (EfA) verfolgt. Demnach entwickeln einzelne Länder oder Kommunen Lösungen, welche durch die anderen genutzt werden können. Dieser Ansatz wurde durch große Personal- und Finanzressourcen des Bundes unterstützt. Wie der NKR in seinem Positionspapier zum OZG v. 09.02.2023 feststellt, wurde jedoch nicht bedacht, dass bundeseinheitliche Softwarelösungen die speziellen Bedarfe weniger gut abbilden, noch in die heterogene Landschaft der Betriebsumgebungen passen. Hinzu kommen die zum Teil mehrfach entwickelten Basiskomponenten, wie Nutzerkonten, Postfächer oder Bezahlsysteme, die nicht miteinander kompatibel sind oder unter hohem Aufwand kompatibel gemacht werden.

Dieser Feststellung kommt das OZG 2.0 nach, indem nur noch das Nutzerkonto des Bundes genutzt werden soll, in welches auch ein Postfach integriert sein wird. Auch stellt das BMI den Behörden die im Geltungsbereich des Gesetzes angewandten Standards bereit. Aus dem Positionspapier kann der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzesentwurf einige wichtige Erkenntnisse einbezieht, jedoch in weiten Teilen hinter den Forderungen des NKR bleibt. Vor allem merkt dieser an, dass in einer Änderung des OZG eine klare quantitative und zeitliche Zielvorgabe enthalten sein solle. Gerade letztere stellte die Dringlichkeit der Aufgaben in den Mittelpunkt und ist ein wesentlicher Gradmesser in der Betrachtung des Erfolgs. Für den NKR ist eine Lehre aus der bisher doch schleppenden Umsetzung des OZG, dass eine Fristsetzung erforderlich ist und die Umsetzung nicht als Daueraufgabe bezeichnet werden dürfe.