Das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlte pauschale, nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessene Sterbegeld ist nicht nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das ergab ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.04.2021 (Az.: VI R 8/19).
Worum ging es?
Die Mutter der Klägerin verstarb im November 2015. Sie war Ruhestandsbeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen, weshalb die Klägerin vom nordrhein-westfälischen Landesamt für Besoldung und Versorgung darüber informiert wurde, dass Abkömmlinge von Verstorbenen nach § 18 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats erhielten. Nebst der Klägerin gab es noch mit ihren beiden Geschwistern weitere Anspruchsberechtigte, was sie auch dem Landesamt entsprechend meldete.
Jedoch wurde der Klägerin nicht der volle Sterbegeld-Betrag ausgezahlt. Weiter erklärte das Landesamt, dass aufgrund der Zahlung an die Klägerin andere Berechtigte keine Zahlung von Sterbegeld mehr verlangen könnten. Des Weiteren wurden von dem ausgezahlten Betrag die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen.
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
Anschließend wurde seitens des Finanzamts beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Finanzgericht war korrekterweise davon ausgegangen, dass es sich bei dem an die Klägerin ausgezahlten Sterbegeld um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG handelt. Demnach gehören dazu auch Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Die Mutter der Klägerin hatte als Ruhestandsbeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen Versorgungsbezüge erhalten, weswegen die Klägerin und ihre Geschwister nach § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 LBeamtVG NRW als Erben Anspruch auf Sterbegeld als Teil der Hinterbliebenenversorgung hatten. Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG handelt es sich dabei um steuerbare, der Klägerin als Miterbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin der Mutter zuzurechnende Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.
Dieses Sterbegeld war der Klägerin im Streitjahr gem. § 11 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 38 a Abs. 1 S. 3 EStG in voller Höhe ausgezahlt worden. Bei dem Anspruch auf Sterbegeld handelt es sich um einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch eigener Art, den beim Tode eines Beamten nicht dessen Erben als solche erwerben, sondern der originär zugunsten der in § 18 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F. als sterbegeldberechtigten bezeichneten Personen entsteht und daher auch nicht in den Nachlass des Verstorbenen fällt. Dem BFH zufolge habe das Finanzamt daher richtigerweise entschieden, dass es nicht zu einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG verpflichtet war.
Sterbegeld – steuerpflichtig oder steuerfrei?
Das Finanzamt hatte jedoch laut dem BFH das Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F. zu Unrecht als steuerfreien Bezug gem. § 3 Nr. 11 EStG beurteilt.
Nach § 3 Nr. 11 EStG sind u. a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden, steuerfrei.
Mit „öffentlichen Mitteln“ sind Gelder gemeint, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen. Eine Steuerfreiheit solcher Bezüge ist vom Grundsatz her nicht unbedingt ausgeschlossen, wenn sie bei der Person, dem sie zugutekommen der Behebung einer akuten Notlage dienen. Deshalb sind von dieser Steuerbefreiung auch die im Dienst gewährten Beihilfen in Krankheits-, Geburt- und Todesfällen betroffen. Dabei wird die „Hilfsbedürftigkeit“ der betreffenden Person nicht aus ihrer wirtschaftlichen Situation, sondern aus dem Anlass der Beihilfeleistung abgeleitet.
Dem BFH zufolge komme dabei die Einordnung des pauschalen Sterbegelds (§ 18 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F.) als nach § 3 Nr. 11 EStG nicht in Betracht. Diese Auffassung vertritt übrigens auch das FG Düsseldorf in einem Urteil vom 15.06.2020 (Az.: 11 K 2024/18 E, EFG 2020, 1295). Zwar handele es sich bei dem pauschalen Sterbegeld durchaus um einen Bezug aus öffentlichen Mitteln, jedoch rechtfertigten „die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf pauschales Sterbegeld besteht, keine Einbeziehung in die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG.“
Weiter heißt es in der Urteilsverkündung: „Anders als die Gewährung von (Krankheits‑)Beihilfen oder etwa dem ‑‑von den Finanzbehörden als nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei beurteilten‑‑ sog. Kostensterbegeld gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW a.F. ist die Zahlung von pauschalem Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 LBeamtVG NRW a.F. nicht davon abhängig, dass den berechtigten Personen anlässlich des Todesfalls Kosten tatsächlich oder mindestens in Höhe des Sterbegeldes entstanden sind“ – weshalb in besagtem Fall vom BFH keine Hilfsbedürftigkeit angenommen wurde.
Da es sich allerdings bei dem Sterbegeld um einen Versorgungsbezug i. S. d. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 a EStG handelt, hat das zuständige Finanzamt den an die Klägerin ausgezahlten Betrag um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 S. 1 i. V. m. S. 3 und 7 EStG) sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € gem. § 9a S. 1 Nr. 1 b EStG gemindert.