Allgemein Finanzen und Steuern
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Vorsteuerabzug auf kommunale Sportanlagenüberlassung

Kommunen sind Eigentümer von Sporthallen und Sportplätzen. Die Bewirtschaftung, Instandhaltung und Investitionen verschlingen dabei ein nicht geringes Volumen an Geldressourcen.

Ob ab 1. Januar 2021 unter der Schirmherrschaft von § 2b UStG oder bereits heute: hier besteht Gestaltungsspielraum zum Vorsteuerabzug.

Ob eine Vermietung einer Sporthalle oder eines Sportplatzes steuerfreie Grundstücksvermietung nach§ 4 Nr. 12 a) UStG oder eine einheitliche Leistung darstellt, hängt prägend von der Dauer der Vermietung und von der Art des Vermietungsgegenstandes ab.  In der Regel ist die Art des Vermietungsgegenstandes jedoch kein Problem, denn gerade Betriebsvorrichtungen und Leistungen besonderer Art, die nicht lediglich normaler Bestandteil einer steuerfreien Grundstücksvermietung sind, existieren in der Regel in kommunalen Einrichtungen.

Auf die zeitliche Dimension kommt es an.

So ist die kurzfristige Überlassung einer Sporthalle gegen Entgelt an unterschiedliche private Nutzer oder Vereine i.d.R. keine steuerfreie Vermietung, da die Überlassung eines Raumes nicht der prägende Bestandteil ist. Bei der langfristigen Vermietung eines Sportplatzes an einen Verein hingegen ist von steuerfreier Vermietung auszugehen (Huschens, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 12 UStG Rz. 174, Stand: 19.02.2019). Auch hier kann die Kommune jedoch nach § 9 Abs. 1 UStG zur Steuerpflicht optieren, da der Verein Unternehmer ist.

Fazit:

Bei Sportanlagen besteht heute wie auch künftig unter § 2b UStG eine Menge Gestaltungsspielraum für die Kommune, um sich den Vorsteuerabzug zu sichern.