Allgemein Finanzen und Steuern
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Feuerwehr und 2b UStG

Leistungen der freiwilligen Feuerwehr sind hoheitlich? Von wegen.

In der Regel erzielt die Feuerwehr ihre Erträge mit den nicht hoheitlichen Leistungen (Keller auspumpen, Bäume fällen, Äste abschneiden, Tiere oder Menschen außerhalb des Brandschutzes retten). Diese Leistungen sind Marktleistungen. Die hoheitlichen Leistungen des Brandschutzes hingegen sind meist ohne  einen Ertrag. Auch  wenn die Marktleistungen öffentlich-rechtlich auf der Grundlage der Feuerwehrgebührensatzung erzielt werden, begründen sie ab 1. Januar 2022, ab einem Volumen über 17.500 Euro (gleichartiger Leistungen), die Umsatzsteuerpflicht für die Kommune.

Interessant wird der Vorsteuerabzug auf der Aufwandsseite. Ob Investitionen, laufender Betrieb oder Instandhaltung, hier ist „Musik“ drin.

Und hier eine kleine Umfrage zur Einführung von § 2b UStG in Ihrer Kommune (darf auch gerne von anderen JPöR ausgefüllt werden, Dauer 3 Minuten):

Über folgenden Link gelangen Sie unkompliziert zur Umfrage:

https://www.surveymonkey.de/r/S3BMRW9