Allgemein Finanzen und Steuern
Voraussichtliche Lesezeit: 2 Minuten

Kommunaler Gesamtabschluss: ein Resümee und Ausblick nach einigen Jahren Doppik

Wie die Doppik selbst, sind auch ihre Instrumente und Buchungssystematiken länderspezifischen Unterschieden unterworfen.

Beim Gesamtabschluss kommt es in den letzten Monaten und Jahren immer mehr zu einzelnen Befreiungen und Vereinfachungen, die in den Ländern wirksam werden.

Auch in Niedersachsen gibt es seit Monaten kommunale Einlassungen, dass der Gesetzgeber Vereinfachungsregelungen gesetzlich festlegt.

Die Befreiungs- und Vereinfachungsregelungen der Länder reichen von einer‚ in ihrer Gesamtheit untergeordneten Bedeutung der zu konsolidierenden Aufgabenträger, über eine vorliegende Mindestanzahl zu konsolidierender Aufgabenträger bis zur Vorgabe prozentualer Anteile der Bilanzsumme, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aller konsolidierungsfähigen Tochterorganisationen an der Bilanzsumme, den Rückstellungen und Verbindlichkeiten des Einzelabschlusses der Kommune.

Zuletzt eröffnete das Land Nordrhein-Westfalen seinen Kommunen zum 1. Januar 2019 durch das 2. Gesetz zur Weiterentwicklung des NKF sowie dem geänderten Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht, alternativ zwischen einem Gesamtabschluss und Beteiligungsbericht zu unterscheiden. Diese Regelung zog in § 116 a der Gemeindeordnung NRW ein.

Aber warum diese weiteren Vereinfachungen?

Hier einige Erklärungsansätze aus unseren Erfahrungen und Beobachtungen:

Die Kommunalparlamente und auch die Verwaltungen sehen -gerade in kleineren und mittleren Kommunen- in der Regel kaum einen Nutzen in der Erstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses. Die Daten aus dem Abschluss werden nicht zur Steuerung genutzt oder benötigt, da die VFE-Lage der bedeutungsvollen selbstständigen Aufgabenträger regelmäßig bekannt ist.

Darüber hinaus ist das Personal in den Kämmereien knapp und sowohl in Einheitsgemeinden als auch Gemeindeverbänden sorgen das Aufstellen der Jahresabschlüsse der Kernverwaltung und die regelmäßig auftauchenden Sonderprojekte (§2b UStG, TCMS, künftig EPSAS, E-Rechnung, etc.) bereits für eine ständige Überlast der Mitarbeiterkapazitäten.

Die Rechnungsprüfungsämter und Kommunalaufsichtsbehörden haben darüber hinaus meist selbst andere Schwerpunktthemen als die des Gesamtabschlusses.

Aus Sicht von OptiSo ist es auch in Niedersachsen nur noch eine Frage der Zeit, bis weitere Vereinfachungs- und Befreiungstatbestände in die Kommunalverfassung Einzug finden.

Im Gesamtfazit hat das Zahlen- und Rechenwerk Gesamtabschluss für den kommunalen Praktiker und auch das Land selbst nicht das „gebracht“ was sich der Landesgesetzgeber dabei gedacht hat.